Haben Sie Ihre persönlichen Daten vergessen?

Schule als Staat - FSG    -    sals.de.ki - Parlamentsgeschäftsordnung

 

Geschäftsordnung des Parlaments
der demokratischen Republik
FRIEDAVIA

 

I. Wahlen

 

  1. Die Wahlen des Parlamentspräsidenten, des Schriftführers, des Regierungschefs, der Minister und der Staatssekretäre finden bei der konstituierenden Parlamentssitzung in obiger Reihenfolge statt. Andere Wahlen können zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

  2. Der Parlamentspräsident wird in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit be­stimmt. Kandidaten können von jedem Abgeordneten nominiert werden. Die Kandidaten müssen dem Parlament angehören. Stellvertretender Parlaments­präsident ist, wer die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint.

  3. Der Regierungschef wird in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit bestimmt. Kandidaten können von jedem Abgeordneten nominiert werden. Die Kandi­daten müssen nicht dem Parlament angehören.
    Direkt im Anschluss an die Wahl wird der Regierungschef vom Präsidenten vereidigt und ernannt.

  4. Der Schriftführer wird mit relativer Mehrheit bestimmt. Die Wahl erfolgt per Handzeichen. Kandidaten können von jedem Abgeordneten nominiert werden. Die Kandidaten müssen nicht dem Parlament angehören.

  5. Die Minister werden vom Regierungschef vorgeschlagen und vom Parlament in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Kandidaten müssen nicht dem Parlament angehören.

  6. Die Staatssekretäre werden vom zuständigen Minister vorgeschlagen und vom Parlament in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Kandi­daten müssen nicht dem Parlament angehören.

  7. Die drei Mitglieder des Petitionsausschusses werden vom Parlament mit relativer Mehrheit per Handzeichen in einem Wahlgang gewählt. Die Kandi­daten müssen dem Parlament angehören.

  8. Abgeordnete können grundsätzlich auch sich selbst nominieren. Nominierungen können grundsätzlich ohne Angabe von Gründen durch den Kandidaten abgelehnt werden.

  9. Kommt bei einer Wahl keine ausreichende Mehrheit zustande oder findet sich kein Kandidat, so wird die Wahl vertagt. Bei Parlamentspräsident und Schrift­führer besteht diese Möglichkeit nicht.

  10. Legt ein Abgeordneter sein Mandat oder sein Amt nieder, so ist dieses bei der nächsten Parlamentssitzung neu zu besetzen und der ausgeschiedene Abgeordnete hat sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden.

  11. Die Stimmen werden von Parlamentspräsident und Schriftführer ausgezählt. Die Stimmenauszählung ist öffentlich.

  12. Werden zu viele Stimmen abgegeben, so ist die Wahl ungültig und muss wiederholt werden. Ungültige Stimmzettel werden vernichtet.

 

II. Rederecht

  1. Der Parlamentsberater genießt unbegrenztes Rederecht.

  2. Der Parlamentspräsident erteilt den Abgeordneten das Rederecht und kann es ihnen vorzeitig wieder nehmen, wenn dies notwendig erscheint.

  3. Bei Zweiten Anhörungen (siehe III.1.) zu Gesetzen hat jeder Abgeordnete das Recht, eine höchstens zehnminütige Rede zur Thematik zu halten. Er darf hierbei nicht unterbrochen werden.

  4. Kurze Einwürfe oder Diskussionsbeiträge sind per Handzeichen anzu­kündigen. Der aktuelle Redner oder der Parlamentspräsident entscheiden über die Annahme des Beitrags.

  5. Weitere Bestimmungen zum Rederecht in Sonderfällen folgen in den weiteren Artikeln.


III. Gesetzgebung

  1. Zu jedem Gesetz gibt es zwei Anhörungen. Sie können zeitlich getrennt sein oder direkt nacheinander stattfinden. Hierüber entscheidet das Parlament mit relativer Mehrheit per Handzeichen.
    In der ersten Anhörung stellt die Person oder Partei, die den Gesetzes­vor­schlag einbringt, ihr Vorhaben in einer maximal fünfzehnminütigen Rede vor.

    In der zweiten Anhörung hat laut II., 3 jeder Abgeordnete das Recht, eine Rede zur Thematik zu halten. Anschließend hat die Partei, die den Gesetzes­vorschlag einbringt, nochmals das Recht, maximal zehn Minuten lang zu den vorigen Reden Stellung zu nehmen.
    Die Reihenfolge der Reden wird vom Parlamentspräsidenten bestimmt. Anschließend wird in geheimer Wahl über das Gesetz abgestimmt.

  2. Alle Abgeordneten, die Regierung und der Parlamentsberater haben das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen.

  3. Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit, Zusätze zur Verfassung einer Zweidrittelmehrheit.


IV. Petitionen

  1. Jeder Bürger hat das Recht, eine Petition einzubringen.

  2. Der Petitionsausschuss berät über jede Petition und legt sie bei der folgenden Parlamentssitzung den Abgeordneten vor. Offensichtlich sinnlose Petitionen müssen nicht vorgelegt werden.

  3. Petitionen haben keinen direkten Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess. Sie sind als Denkanstöße für die Abgeordneten und den Gesetzgeber zu verstehen.

 

 

V. Bußgeld

  1. Ein Bußgeld wird vom Parlamentspräsidenten oder vom Parlamentsberater vorgeschlagen und von den Abgeordneten mit relativer Mehrheit bestätigt.

  2. Die Höhe eines Bußgelds ist auf 15 Schiller begrenzt.

  3. Mögliche Gründe für ein Bußgeld sind:

    1. Verspätungen und nicht oder ungenügend begründetes Fehlen von Abgeordneten.

    2. Verstöße gegen das Rederecht.

    3. Sonstiges gravierendes Fehlverhalten während den Sitzungen.


VI. Dokumentation

  1. Ein Protokoll jeder Sitzung wird vom Schriftführer angefertigt.

  2. Das Protokoll enthält mindestens alle wesentlichen Informationen zu den Anwesenden, zu Termin, Dauer und Themen der Sitzung.

  3. Das Protokoll wird im Anschluss an die Sitzung in geeigneter Weise publiziert und allen Schülern zugänglich gemacht.


VII. Organisation

  1. Der Parlamentspräsident muss sich in allen Situationen parteipolitisch neutral verhalten. Er darf aber an allen Wahlen teilnehmen.

  2. Der Parlamentspräsident beruft die Abgeordneten ein. Er beginnt, leitet und beendet die Sitzungen. Er ist für die rechtzeitige Information der Abge­ordneten über die Sitzungstermine verantwortlich. Die Abgeordneten müssen mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin über die Sitzung informiert werden.
    Ist der Parlamentspräsident verhindert, so übernimmt der Stellvertretende Parlamentspräsident kommissarisch dessen Aufgaben.

  3. Am Ende jeder Sitzung wird ein Termin für die nächste Sitzung festgelegt. Der Parlamentspräsident stellt hierbei einige Termine zur Auswahl, über die die Parlamentsmitglieder per Handzeichen abstimmen. Erlangt kein Vor­schlag die absolute Mehrheit, so wird die Wahl, gegebenenfalls mit neuen Vor­schlägen, wiederholt.
    Während der Projekttage tagt das Parlament regelmäßig mindestens zweimal am Tag.
    Der Termin der konstituierenden Parlamentssitzung wird von der Politik­gruppe festgelegt.

  4. Während einer Sitzung darf jede Parteifraktion eine höchstens fünfzehn­minütige Unterbrechung zur Beratung beantragen. Der Parlamentspräsident kann diese annehmen oder verweigern.

 

 

VIII. Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung tritt am Freitag den 27. März 2009 durch Mehrheits­beschluss des Parlaments der Demokratischen Republik Friedavia in Kraft. Sie ist solange gültig, bis eine neue Geschäftsordnung durch Mehrheits­beschluss des Parlaments in Kraft tritt.