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Schule als Staat - FSG    -    sals.de.ki - Verfassung

Verfassung der Demokratischen Republik Friedavia

Art. I [Grundrechte]

  1. Jeder Mensch hat das Recht, in Würde, Frieden und Freiheit zu leben.

  2. Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.

  3. Die Regierung und die Gerichte sind für die Gewährleistung des inneren Friedens ver­antwortlich. Hierbei sind sie an die Verfassung und die Beschlüsse des Parlaments ge­bunden.

  4. Alle Personen aus Schülerschaft und Lehrerschaft sind gleichberechtigt. Sie sind vor dem Gesetz gleich.

  5. Es soll vor allem darauf geachtet werden, dass keine Gruppe bevorzugt oder benachteiligt wird. Gegenseitiger Respekt und gegenseitige Toleranz sind grundlegende Voraussetzungen für ein reibungsloses Zusammenleben in unserem Staat.

 

Der Staat garantiert jedem seiner Bürger:

 

 

Art. II [Pflichten eines Bürgers]

  1. Die Vergabe der Staatsangehörigkeit wird in einem entsprechenden Zusatz zur Verfassung geregelt.

  2. Das öffentliche Leben unserer Staatsgemeinschaft spielt sich während der offiziellen Öffnungszeiten von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr ab. Für jeden Bürger besteht eine Anwesenheitspflicht von 6 Stunden, in der er 4 Stunden seiner Arbeit nachgehen muss. Abweichungen regeln entsprechende Gesetze.

  3. Staatsangehörige sind verpflichtet, ihren Ausweis bei Betreten des Staates vorzuweisen. Jeder Bürger muss sich nach Aufforderung durch die Ordnungskräfte ausweisen können. Personen des öffentlichen Lebens müssen ihre Amtsinsignien stets sichtbar tragen.
    Für ausländische Besucher besteht die Pflicht, ein Visum zu beantragen. Dieses Visum beinhaltet einen Pflichtumtausch von Geld. Eingetauschte Devisen werden nicht zurückerstattet.

  4. Den Beschlüssen des Parlaments ist Folge zu leisten.

  5. Ziel jedes Unternehmens ist es, wirtschaftlich zu arbeiten und seinen Angestellten einen möglichst hohen Lohn zu ermöglichen.

 

 

Art. III [Parteien]

  1. Die innere Ordnung und die politische Zielsetzung der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so wird die Partei im Vorfeld vom Organisationsteam aufgelöst.

  2. Eine Partei muss aus mindestens 8 Mitgliedern bestehen, wobei Unter-, Mittel- und Oberstufe vertreten sein müssen.

  3. Jede Partei muss mindestens 5 ihrer Mitglieder zur Parlamentswahl stellen, wobei auch hier Unter-, Mittel- und Oberstufe vertreten sein müssen. Der / Die Spitzenkandidat/in hat gleichzeitig den Parteivorsitz inne. Aus jeder Partei muss sich eine Person zur Präsidentschaftswahl stellen.

  4. Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm vorweisen.

 

 

Art. IV [Wahlsystem]

  1. Jeder Bürger / Jede Bürgerin hat eine Stimme für eine Partei zu vergeben. Alle Wahlen sind frei, gleich, allgemein, unmittelbar und geheim.

  2. Bei der Vergabe der Parlamentssitze gilt das Verhältniswahlrecht, das heißt die Parlamentssitze werden nach dem prozentualen Anteil der Parteien bei der Wahl verteilt.

  3. Gewinnt eine Partei bei der Wahl mehr Sitze als sie Listenplätze hat, muss sie zusätzliche Kandidaten werben, die für diese Partei ins Parlament einziehen. Diese müssen vom Parlament anerkannt werden.

  4. Die stärkste Partei wird mit der Regierungsbildung beauftragt. Ihr/e Spitzenkandidat/in leitet die Koalitionsverhandlungen. Scheitern diese innerhalb von 8 Schultagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, so erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien den Auftrag, eine Mehrheit für eine Regierungsbildung zu finden. Erhält eine Partei mehr als die Hälfte der Sitze, so kann sie alleine die Regierung bilden.

  5. Mit der Wahl des Parlaments findet gleichzeitig auch die Wahl des Präsidenten statt.

  6. Staatsangehörige haben jeweils eine Stimme für die Wahl einer Präsidentin / eines Präsidenten. Das Staatsoberhaupt wird mit relativer Mehrheit gewählt (d.h. der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, wird Präsident). Das Amt des Stellvertreters erhält die Person, die die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint.

 

 

Art. V [Parlament]

  1. Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren. Diese Kontrolle wird unter anderem durch die Bewilligung des Haushaltsplanes ausgeübt. Der Haushaltsplan gibt vor, wie viel Einnahmen die Regierung durch Steuern und Abgaben erwarten darf und wie viel Geld sie ausgeben darf. Der Staatshaushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan wird vom Finanzminister eingebracht, wobei dieser bei der Ausarbeitung von der Finanzgruppe des Vorbereitungsteams beraten wird.

  2. Die Beschlüsse des Parlaments ergehen mit absoluter Mehrheit.1 Die Verabschiedung von Zusätzen zur Verfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit2.

  3. Die Parlamentsabgeordneten werden von den Parteien zur Wahl aufgestellt und von den Bürgern und Bürgerinnen gewählt. Die Abgeordnetentätigkeit ist hauptberuflich und wird nach den Richtlinien der Besoldung von Beamten vergütet. Die Anrechnung auf die Gesamtarbeitszeit regelt ein Gesetz.

  4. Das Parlament umfasst 50 Sitze.

  5. Ein/e Parlamentspräsident/in wird vom Parlament vorgeschlagen und mit relativer Mehrheit3 gewählt. Er / Sie leitet die Sitzungen und verhält sich gegenüber den Parteien neutral. Stellvertretend amtiert, wer die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint.

  6. Das Schriftführeramt wird vom Parlament durch Wahl vergeben und kann auch von Parteilosen bekleidet werden. Eine relative Mehrheit ist ausreichend.

  7. Das Parlament muss so schnell wie möglich nach der Parlamentswahl zusammentreten. Den ersten Sitzungstermin legt die Vorbereitungsgruppe fest.

  8. Das Parlament bestimmt Schluss und Wiederbeginn der Sitzungen. Der Parlamentspräsident / die Parlamentspräsidentin kann das Parlament früher wieder einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Abgeordneten dies verlangt. Während der Projekttage tritt es täglich zu bestimmten Uhrzeiten zusammen.

  9. Das Parlament verabschiedet in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung, in der beispielsweise die Vergabe des Rederechts u. Ä. geregelt werden.

  10. Jedes Parlamentsmitglied ist bei den Sitzungen zur Anwesenheit verpflichtet, ansonsten droht eine Geldbuße, die vom Parlament mit relativer Mehrheit verhängt wird. Das Parlament kann die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Regierung verlangen.

  11. Vom Vorbereitungsteam wird ein Parlamentsberater festgelegt. Dieser hat kein Stimmrecht, darf aber Gesetzesvorschläge einbringen. Sein Rederecht kann nicht begrenzt werden.

 

 

Art. VI [Staatsoberhaupt (Präsident/in)]

  1. Der Präsident / die Präsidentin hat repräsentative Funktion und vertritt den Staat nach außen. Dazu gehören unter anderem die Repräsentation des Staates in ausländischen Medien und der Empfang von Staatsgästen. Das Staatsoberhaupt darf weder Mitglied der Regierung noch des Parlaments sein und kein anderes besoldetes Amt übernehmen.

  2. Das Staatsoberhaupt wird mit relativer Mehrheit direkt vom Volk gewählt. Es wird von dem Kandidaten, der die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint, vertreten.

 

 

Art. VII [Regierung]

  1. Die Regierung ist die Leitung des Staates. Sie besteht aus dem / der Regierungschef/in und den Ministern / Ministerinnen. Diese dürfen kein weiteres bezahltes Amt ausüben. Die Koalitionsbildung erfolgt wie in Paragraph IV beschrieben.

  2. Der Regierungschef / die Regierungschefin wird baldmöglichst nach den Parlamentswahlen vom Parlament mit absoluter Mehrheit gewählt und vom Staatsoberhaupt ernannt.

  3. Jede/r Staatsangehörige/r kann sich für ein Ministeramt bewerben. Er / Sie wird vom Regierungschef dem Parlament vorgeschlagen und von diesem gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, so muss sie die absolute Mehrheit erreichen; bei mehreren gilt die relative Mehrheit.

  4. Jeder Minister erhält einen Staatssekretär beigeordnet. Die Entscheidungen der Minister werden im Einvernehmen mit den Staatssekretären getroffen. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen erhält einen Lehrer oder einen Schüler ab Klassenstufe 11 als Staatssekretär.

  5. Falls jemand sein Ministeramt nicht zufriedenstellend ausübt, so kann ihm das Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit das Misstrauen aussprechen. Erst nachdem ein Nachfolger mit absoluter Mehrheit gewählt worden ist, wird der frühere Amtsinhaber aus seinem Amt entlassen.

  6. Die Regierung hat folgende Aufgaben: Der Regierungschef / die Regierungschefin gibt am Anfang der Regierungszeit vor dem Parlament das Regierungsprogramm bekannt. Er / Sie trägt die Verantwortung für die innen- und außenpolitische Entwicklung des Staates.

  7. Zur Unterstützung werden folgende Ministerien eingerichtet:
    Außenministerium, Innenministerium, Arbeitsministerium, Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Ministerium für Kultus und Sport. Diese werden in ihrer Arbeit durch die jeweiligen Arbeitsgruppen des Vorbereitungsteams beraten. Die Regierung kann weitere Ministerien einrichten.

 

Art. VIII [Gesetzgebung]

  1. Diese Verfassung ist nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr änderbar. Während der Projektzeit dürfen vom Parlament neue Zusätze zur Verfassung verabschiedet werden. In diesen Zusätzen dürfen in der Verfassung formulierte Gesetze nicht beschränkt oder ungültig gemacht werden und diese Zusätze können nach Inkrafttreten ebenfalls nicht mehr geändert werden.

  2. Alle Entscheidungen des Parlaments sind an die Verfassung gebunden. Gegen ein Gesetz kann vor Gericht geklagt werden, woraufhin überprüft wird, ob es verfassungskonform ist.

  3. Ein Gesetzentwurf kann von der Regierung, von den Mitgliedern des Parlaments oder vom Parlamentsberater in Absprache mit den jeweiligen Ministerien eingebracht werden. Das Parlament berät darüber und kann den Gesetzentwurf mit absoluter Mehrheit verabschieden.

  4. Der Staatshaushalt darf nur vom Finanzministerium vorgelegt werden.

 

 

Art. IX [Rechtsprechung]

  1. Das Gericht besteht aus vier Richtern, jeweils einem aus Unter-, Mittel- und Oberstufe und aus dem Lehrerkollegium.

  2. Der Staatspräsident / die Staatspräsidentin schlägt ausreichend viele Kandidaten vor. Das Parlament wählt die Kandidaten in vier verschiedenen Wahlgängen und bestätigt die Richter mit relativer Mehrheit.

  3. Das Richteramt ist hauptberuflich und wird nach den Richtlinien der Besoldung für Beamte vergütet.

  4. Jeder Mensch im Staat hat das Recht, andere Personen wegen einer Straftat anzuzeigen. Parlaments- und Regierungsmitglieder genießen keine Immunität.4

  5. Die Richter urteilen nach einem von der Vorbereitungsgruppe ausgearbeiteten und vom Parlament ratifizierten Rechtskatalog im Einklang mit der Verfassung. Ein Urteil wird mit relativer Mehrheit gefällt. Gegen ein Gerichtsurteil kann keine Revision eingelegt werden.

  6. Ausländer unterstehen nicht der Gerichtsbarkeit unseres Staates, sondern allein der der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verstößen gegen die Gesetze unseres Staates werden sie ausgewiesen.

  7. Der Staat ist verpflichtet, jedem Angeklagten nach einem entsprechenden Antrag einen Pflichtverteidiger zuzuweisen. Die Gerichtskosten trägt der Staat.

  8. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Hausordnung des FSG gelten weiterhin.

 

 

Art. X [Notstandsparagraph]

Das Organisationsteam gibt mit dem Zusammentritt des Parlaments seine Kompetenzen an Parlament und Regierung ab. Es behält sich jedoch in Notfällen das Recht vor, Parlament und Regierung bei der Organisation des Staates zu unterstützen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Projekts einzuleiten.

Erster Zusatz zur Verfassung der Demokratischen Republik Friedavia

Art. XI [Staatsangehörigkeit]

  1. Alle Schüler der Klassenstufen 5 bis 13 sowie alle Lehrer, die Schulleitung, der Hausmeister und sonstige Angestellte des Friedrich-Schiller-Gymnasiums sind Staatsbürger. Ausnahmen regeln die folgenden Paragraphen.

  2. Die Schüler der Klassenstufe 13 bekommen im Vorfeld die einmalige Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft abzulehnen. Wer die Staatsbürgerschaft ablehnt ist kein Bürger Friedavias.

  3. Die Schulleitung, der Hausmeister und sonstige Angestellte des FSG sind von den Pflichten eines Staatsbürger entbunden, genießen aber alle Rechte eines Staatsbürgers. So wird die Arbeit der Schulverwaltung gewährleistet.

Die einmal angenommene Staatsbürgerschaft kann nicht widerrufen oder rückgängig gemacht werden.

                                                                                                                                                         Art. XII [Präzision vorangestellter Artikel]

1. Präzision von Art. XI, Absatz 3:

Die Schulleitung, der Hausmeister und sonstige Angestellte des FSG haben nur gewisse Pflichten eines Staatsbürgers zu erfüllen, genießen aber alle Rechte eines Staatsbürgers.

So sind sie nicht an die vorgeschriebene Arbeitszeit (4 Stunden) und an die Anwesenheitspflicht (6 Stunden) gebunden, wenn für die Schule wichtige organisatorische Dinge zu erledigen sind, oder wenn auswertige Termine wahrgenommen werden müssen.

Das Gleicht gilt für Lehrkräfte, wenn diese Korrekturen o.Ä. zu erldedigen haben. Des Weiteren wird die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte ihren normalen Arbeitszeiten angepasst.

 

1 Mehr als die Hälfte der Abgeordneten stimmen für den Gesetzesentwurf.

2 Zwei Drittel des Parlaments stimmen für den Gesetzesentwurf.

3 Der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint, wird Parlamentspräsident.

4 Immunität: Eine Person darf nicht vor Gericht gestellt werden, es sei denn in besonders definierten Einzelfällen.